Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeines
Sämtliche Aufträge werden nur zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
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Angebote und Auftrag
Alle Angebote sind freibleibend.
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Lieferung
Der Versand erfolgt in jedem Falle, auch bei frachtfreier
Lieferung, auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei Zustellung
durch unsere Fahrzeuge. Lieferfristen sind stets unverbindlich, wenn
nicht ausdrücklich eine besondere Vereinbarung schriftlich bestätigt
worden ist.
Behinderung durch höhere Gewalt bei uns oder den
Lieferfirmen, insbesondere durch Streiks, Aussperrung,
Betriebsstörungen, Rohstoffe- oder Warenmangel, verspätete
Anlieferung, behördliche Maßnahmen, verlängern die Lieferfrist für
die Dauer der Behinderung; sie berechtigen uns zu Teillieferungen
oder zum Rücktritt vom Vertrag.
Dem Besteller steht ein Recht auf
Schadenersatz nicht zu. Bei Anschlussaufträgen, für die bei dem
Zustande kommen die genauen Abruf- bzw. Liefertermine nicht
festgelegt sind, ist der Verkäufer berechtigt, ohne besondere
Fristsetzung bezüglich der noch zu liefernden Restmenge vom Vertrag
zurückzutreten, wenn der Auftraggeber bis zum vereinbarten Endtermin
die gekaufte Ware nicht abgenommen hat.
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Gewährleistung und Haftung
Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich schriftlich erhoben
werden. Für bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel
beträgt die Rügefrist maximal 14 Tage ab Erhalt der Ware. Für
Kaufleute gilt diese Frist auch für verdeckte Mängel, gerechnet ab
dem Tag der Entdeckung.
Durch den Besteller oder seine
Beauftragten vorbehaltlos abgenommene Ware kann nicht mehr wegen
Mängeln, welche bei fachmännischer Untersuchung offenkundig sind,
beanstandet werden.
Handelsübliche Abweichungen in Qualität,
Gewicht, Mengeneinheiten, Farbe, Stärke und Ausmaß der Ware
berechtigen nicht zu deren Beanstandung.
Bei rechtzeitiger und von
uns als begründet anerkannter Mängelrüge sind wir verpflichtet,
entweder die Ware nachzuarbeiten, einwandfreie Ersatzware zu liefern
oder unter Zurücknahme der bemängelten Ware den Kaufpreis zu
vergüten. Im Falle der Nachbesserung ist der Besteller berechtigt,
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen
vom Vertrag zurückzutreten, falls uns die Beseitigung des
berechtigten Mangels bis zum Ablauf der Nachfrist nicht gelingt.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz eines Schadens,
besteht nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt worden ist oder wenn der Schaden in einer Verletzung
des Körpers oder der Gesundheit besteht.
Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung, Verarbeitung oder Zusammenbringung unserer Waren mit nicht verträglichen Substanzen entstehen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Gefahrübergang.
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Zahlung und Zahlungsverzug
Von uns ausgestellte Rechnungen sind zu nachstehenden Bedingungen
zahlbar.
Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an
welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben
wird.
Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Bestellers.
Im Falle des Verzugs beträgt der Verzugszinssatz acht
Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247
BGB.
Schecks gelten als Barzahlung, sofern sie so rechtzeitig
zugesandt werden, dass deren Einlösung und Gutschrift innerhalb
obiger Zahlungsfristen erfolgen kann. Vordatierungen von Schecks
werden nicht beachtet. Wechsel gelten nicht als Barzahlung, Skonto
wird dafür nicht gewährt. Wechsel und Schecks werden nur unter
Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgebracht.
Bei
Annahme von Wechseln gehen Diskontspesen zu Lasten des Bestellers.
Wechselzahlungen sind nur für den Warenwert zulässig. Die
Mehrwertsteuer ist durch Barzahlung zu entrichten, auch wenn wir
Wechsel regelmäßig in Zahlung genommen haben, kann daraus keine
Verpflichtung für uns abgeleitet werden, auch in weiteren Fällen
Wechsel anzunehmen.
Bei Scheck- und Wechselprotesten werden
abweichend von allen vorhergetroffenen Vereinbarungen sämtliche
bestehenden Forderungen sofort fällig.
Kommt der Besteller mit
einer fälligen Zahlung aus laufenden oder früheren Abschlüssen in
Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine
wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, von dem
noch nicht zu erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für
die unterwegsbefindlichen und noch zu folgenden Lieferungen
Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, ohne das es einer
vorherigen Nachfristsetzung bedarf.
Leistet der Besteller nicht dementsprechend, kommt er in Abnahmeverzug. Ein dadurch entstehender Schaden geht zu Lasten des Bestellers. Bei/mit Eintritt einer Vermögensverschlechterung sind sämtliche Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele, die auch in der Annahme von Wechseln liegen, hinfällig.
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Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Besteller darf nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigfestgestellten Forderung aufrechnen. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.
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Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen
gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
Solange der
Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Weiterveräußerung, die
Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren für uns; ein
Eigentumserwerb des Käufers, sowie Ansprüche aus § 850 BGB sind im
Falle der Verarbeitung ausgeschlossen. Die verarbeitete Ware dient zu
unserer Sicherung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit
anderen (auch solchen, dem Besteller nicht gehörenden) Sachen, steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zum Werte der anderen Sachen im Zeitpunkt der
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Die durch Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung entstehende Sache gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des
Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur
Sicherung nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften
Vorbehaltsware.
Der Eigentumsvorbehalt gemäß der vorstehenden Bedingungen bleibt auch dann bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und die Abrechnung (Saldo) gezogen und anerkannt ist.
Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
Zugriffe dritter Personen auf unsere dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Waren oder auf Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen, mit Angabe des Dritten und gegebenenfalls des Pfändungsdatums und des Aktenzeichens.
Dasselbe gilt im Falle eines Insolvenzantrages sowie bei der Eröffnung eines solchen Verfahrens, gleichgültig, ob der Antrag vom Besteller oder einem anderen Gläubiger gestellt wurde.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für
sämtliche Leistungen aus dem Vertrag ist Rudelstetten, auch für
Scheck- und Wechselklagen, sofern der Besteller Kaufmann ist. Jedoch
haben wir das Recht, den Besteller auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
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Unwirksamkeit
Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll diejenige Regelung treten, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(Fassungvom 01.03.2006)
