AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    1.1 Sämtliche Aufträge werden nur zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
    1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.
  2. Angebote und Auftrag
    Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Aufträge unserer Besteller dagegen sind für diese bindend während zwei Wochen ab dem Tag der Absendung.
  3. Preise
    3.1 Ohne besondere Vereinbarung verstehen sich unsere Preise als Netto-Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die Preise „ab Werk“ und beinhalten nicht die Verpackung, Transport- und Nebenkosten.
    3.2 Vereinbarte Preise gelten nur für das jeweilige Geschäft und nicht für Nachbestellungen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart worden.
    3.3 Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten oder sonstiger Kostenfaktoren sind wir zu einer Preisberichtigung berechtigt, sofern zwischen dem Datum des Vertragsschlusses und dem Liefertermin ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegt, es sei denn, wir haben die Verzögerung verursacht.
  4. Lieferung
    4.1 1 Die Lieferung erfolgt in jedem Falle auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei Zustellung durch unsere Fahrzeuge. Lieferfristen sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich eine besondere Vereinbarung schriftlich bestätigt worden ist.
    4.2 Behinderung durch höhere Gewalt bei uns oder den Lieferfirmen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Rohstoffe- oder Warenmangel, verspätete Anlieferung, Pandemie oder behördliche Maßnahmen, verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung; sie berechtigen uns zu Teillieferungen oder bei nicht nur vorübergehender Dauer der Höheren Gewalt zum Rücktritt vom Vertrag. Dem Besteller steht ein Recht auf Schadensersatz nicht zu. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
    4.3 Bei Anschlussaufträgen, für die bei dem Zustandekommen die genauen Abruf- bzw. Liefertermine nicht festgelegt sind, sind wir berechtigt, ohne besondere Fristsetzung bezüglich der noch zu liefernden Restmenge vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller bis zum vereinbarten Endtermin die gekaufte Ware nicht abgenommen hat.
  5. Gewährleistung und Haftung
    5.1 Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich in Textform erhoben werden. Für bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare offensichtliche Mängel beträgt die Rügefrist maximal drei Tage ab Erhalt der Ware bzw. bei verdeckten Mängeln maximal 14 Tage ab dem Tag der Entdeckung. Durch den Besteller oder seine Beauftragten vorbehaltlos abgenommene Ware kann nicht mehr wegen Mängeln, welche bei fachmännischer Untersuchung offenkundig sind, beanstandet werden. Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Gewicht, Mengeneinheiten, Farbe, Stärke und Ausmaß der Ware berechtigen nicht zu deren Beanstandung. 5.2 Bei rechtzeitiger und von uns als begründet anerkannter Mängelrüge sind wir verpflichtet, entweder die Ware nachzuarbeiten, einwandfreie Ersatzware zu liefern oder unter Zurücknahme der bemängelten Ware den Kaufpreis zu vergüten. Im Falle der Nachbesserung ist der Besteller berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen vom Vertrag zurückzutreten, falls uns die Beseitigung des berechtigten Mangels bis zum Ablauf der Nachfrist nicht gelingt. 5.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Gefahrenübergang. 5.4 Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz eines Schadens, bestehen nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, wir nach dem ProdHaftG zwingend haften, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde, oder wenn der Schaden in einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit besteht. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 5.5 Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung, Verarbeitung oder Zusammenbringung unserer Waren mit nicht verträglichen Substanzen entstehen.
  6. Zahlung, Zahlungsverzug und Annahmeverzug 6.1 Von uns ausgestellte Rechnungen sind zu nachstehenden Bedingungen zahlbar. Unsere Preise sind zehn Tage nach Zugang unserer Rechnung zu zahlen, sofern Sie nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns eingeht oder unserem Konto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Bestellers. 6.2 Bei Überschreitung des Zahlungszieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. Mit Eintritt des Verzugs sind wir berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 40 EUR zu verlangen. Im Falle des Verzugs beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Soweit wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen können, sind wir berechtigt, diesen unter Anrechnung der Pauschale geltend zu machen. 6.3 Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung auslaufenden oder früheren Abschlüssen in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für die unterwegs befindlichen und noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung oder Vorkasse zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf. Wird sind außerdem berechtigt, unsere Leistungen im Falle des Verzugs einzustellen. Leistet der Besteller nicht dementsprechend, kommt er in Abnahmeverzug. Ein dadurch entstehender Schaden geht zu Lasten des Bestellers. Bei/mit Eintritt einer Vermögensverschlechterung sind sämtliche Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele hinfällig und unsere Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung werden fällig, sofern ihnen keine sonstige Einrede des Bestellers entgegensteht. 6.4 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Auftragswertes für jeden Monat berechnet. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass uns Lagerkosten nicht entstanden oder die Lagerkosten wesentlich geringer sind. 6.5 Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen oder nur dann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung von uns anerkannt wird, wenn sie unbestritten ist oder wenn für sie ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Er kann auch mit entscheidungsreifen und solchen Gegenforderungen aufrechnen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  7. Eigentumsvorbehalt 7.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. 7.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und ihn auf eigene Kosten angemessen zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektions-Arbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 7.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Weiterveräußerung, die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren für uns; ein Eigentumserwerb des Käufers, sowie Ansprüche aus § 850 BGB sind im Falle der Verarbeitung ausgeschlossen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen (auch solchen, dem Besteller nicht gehörenden) Sachen, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehende Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bedingungen bleibt auch dann bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und die Abrechnung (Saldo) gezogen und anerkannt ist. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. 7.4 Zugriffe dritter Personen auf unsere dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Waren oder auf Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen, mit Angabe des Dritten und gegebenenfalls des Pfändungsdatums und des Aktenzeichens. Dasselbe gilt im Falle eines Insolvenzantrages sowie bei der Eröffnung eines solchen Verfahrens, gleichgültig, ob der Antrag vom Besteller oder einem anderen Gläubiger gestellt wurde.
  8. Urheberrecht und Eigentum an Unterlagen
    Unsere Urheberrechte behalten wir uns vor, auch nach Vertragserfüllung. Überlassene Software sowie Unterlagen (Zeichnungen, Erklärungen, Kostenvoranschläge usw.) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie müssen uns auf unser Verlangen hin zurückgegeben werden. Sie bleiben unser Eigentum. Das Nutzungsrecht ist persönlich auf den Besteller oder den vertraglich vereinbarten Nutzer sowie gegenständlich auf den vertraglich vereinbarten Umfang beschränkt. Das Urheberrecht bleibt davon unberührt.
  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    9.1 Es gilt deutsches Recht.
    9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag ist Rudelstetten. Jedoch haben wir das Recht, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  10. Unwirksamkeit
    Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Parteien eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

gültig ab Juni 2022

NQ-Anlagentechnik GmbH

Pflegweg 13
86733 Alerheim – Rudelstetten
Deutschland

Tel.: +49 (0)9085 96003-0
Fax.: +49 (0)9085 96003-901
Mail: info@nq-anlagentechnik.de

Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. (FH) Christian Quirrenbach

Registergericht Augsburg
HRB: 19736
Ust. ID-Nr.: DE 813 667 406
© 2022: NQ-Anlagentechnik GmbH, All Rights Reserved